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Document colectat · Planul strategic agricol al României

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Planul strategic agricol al României
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EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.12.2022 C(2022) 8783 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7.12.2022 zur Genehmigung des rumänischen GAP-Strategieplans 2023–2027 für die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums CCI: 2023RO06AFSP001 (Nur der rumänische Text ist verbindlich) DE DE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7.12.2022 zur Genehmigung des rumänischen GAP-Strategieplans 2023–2027 für die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums CCI: 2023RO06AFSP001 (Nur der rumänische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP- Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 28. Februar 2022 übermittelte Rumänien der Kommission einen Vorschlag für seinen Strategieplan im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden der „GAP-Strategieplan 2023–2027“). (2) Die Kommission hat den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan 2023–2027 von Rumänien gemäß Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 bewertet und am 12. Mai 2022 Bemerkungen – auch zur Steigerung der Erzeugung von nachhaltigem Biomethan – gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des genannten Artikels vorgebracht.2 Rumänien hat gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des genannten Artikels der Kommission die zur Weiterverfolgung der Bemerkungen der Kommission erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung gestellt und am 21. November 2022 eine überarbeitete Fassung seines GAP-Strategieplans 2023–2027 übermittelt. (3) Der überarbeitete GAP-Strategieplan 2023–2027 wurde im Einklang mit den Anforderungen an den Inhalt der GAP-Strategiepläne 2023–2027 gemäß den 1 ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1. 2 Die Bemerkungen der Kommission wurden dem Mitgliedstaat am 12. Mai 2022 übermittelt. Sie wurden unter https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/cap- strategic-plans/obervation-letters_en veröffentlicht. DE 1 DE Artikeln 107 bis 115 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission3 erarbeitet. Er wurde von Rumänien unter Einbindung der Partner gemäß Artikel 106 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 und in Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt. (4) Der von Rumänien vorgeschlagene überarbeitete GAP-Strategieplan 2023–2027 entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 118 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115. (5) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates4 stellt dieser Beschluss in Bezug auf den ELER einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates5 dar. Die für den Finanzierungsbeschluss erforderlichen Angaben sind im GAP-Strategieplan 2023– 2027 enthalten, mit Ausnahme der Haushaltslinie, die in diesem Beschluss angegeben ist. Aus Gründen der Transparenz werden in der Übersichtstabelle des GAP- Strategieplans 2023–2027 gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Gesamtbeteiligung des ELER für jede Interventionskategorie, die jährliche ELER-Beteiligung und die maximale ELER-Beteiligung ausgewiesen, die sich aus den angepassten Mittelzuweisungen nach den im Einklang mit Artikel 103 der genannten Verordnung vorgenommenen Übertragungen im GAP-Strategieplan 2023– 2027 ergeben; die Übersichtstabelle sollte auch in die Anhänge dieses Beschlusses aufgenommen werden. Die zusätzliche nationale Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte ebenfalls in die Anhänge dieses Beschlusses aufgenommen werden. (6) Aus Gründen der Transparenz und Klarheit sollten in diesem Beschluss auch alle anderen Elemente neben den angepassten ELER-Mittelzuweisungen, die in der Übersichtstabelle gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführt sind, zusammenfassend dargestellt werden, einschließlich der angepassten Mittelzuweisungen für Direktzahlungen nach den Übertragungen, die im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absätze 5 und 6 und Artikel 103 der genannten Verordnung im GAP-Strategieplan 2023–2027 angegeben sind und die die Höchstmittelzuweisungen für Direktzahlungen darstellen. (7) Gemäß Artikel 92 Absatz 2, Artikel 93 Absatz 3, Artikel 95 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 97 Absätze 10 und 11 sowie Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten die jeweiligen finanziellen Obergrenzen für LEADER, Interventionen zu spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen, Junglandwirte, 3 Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463). 4 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187). 5 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). DE 2 DE Öko-Regelungen und Umverteilungseinkommensstützung von der Kommission gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung als eine im Unionsrecht festgelegte finanzielle Obergrenze genehmigt werden. Daher sollten diese umgekehrten finanziellen Obergrenzen in diesem Beschluss festgelegt werden. (8) Dieser Beschluss sollte nicht für Informationen über die von Rumänien eingerichteten Kontrollsysteme und Sanktionen und die Informationen in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans 2023–2027 gelten. Er sollte auch nicht für staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen und von der Kommission nicht nach den einschlägigen Beihilfeverfahren genehmigt wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die endgültige Fassung des rumänischen GAP-Strategieplans 2023–2027, die der Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 am 21. November 2022 über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch „SFC2021“ übermittelt wurde, wird genehmigt. Die Genehmigung des GAP-Strategieplans 2023–2027 erstreckt sich weder auf die in Artikel 113 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans 2023–2027 genannten Informationen noch auf staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107, 108 und 109 AEUV, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen. Artikel 2 Die Übersichtstabelle der Mittelzuweisungen, einschließlich der angepassten Mittelzuweisungen, auf die in Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwiesen wird und die im GAP-Strategieplan 2023–2027 enthalten ist, findet sich in Anhang I dieses Beschlusses. Die Gesamtbeteiligung des ELER für jede Interventionskategorie des ELER ist in Anhang II dieses Beschlusses dargestellt. Die gemäß Artikel 92 Absatz 2, Artikel 93 Absatz 3, Artikel 95 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 97 Absätze 10 und 11 bzw. Artikel 98 Absatz 2 berechneten finanziellen Obergrenzen sind in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt. Anhang IV dieses Beschlusses enthält eine Tabelle der zusätzlichen nationalen Finanzierung gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2021/2115. Artikel 3 Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung wird aus Mitteln der Haushaltslinie 08 03 01 01 (Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP- Strategiepläne) finanziert. DE 3 DE Artikel 4 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 7.12.2022 Für die Kommission Janusz WOJCIECHOWSKI Mitglied der Kommission DE 4 DE

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