Document colectat · Planul strategic agricol al României
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EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 7.12.2022
C(2022) 8783 final
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7.12.2022
zur Genehmigung des rumänischen GAP-Strategieplans 2023–2027 für die
Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums
CCI: 2023RO06AFSP001
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
DE DE
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7.12.2022
zur Genehmigung des rumänischen GAP-Strategieplans 2023–2027 für die
Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums
CCI: 2023RO06AFSP001
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-
Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1307/20131, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. Februar 2022 übermittelte Rumänien der Kommission einen Vorschlag für
seinen Strategieplan im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Unterstützung
der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und
aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 (im
Folgenden der „GAP-Strategieplan 2023–2027“).
(2) Die Kommission hat den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan 2023–2027 von
Rumänien gemäß Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 bewertet und
am 12. Mai 2022 Bemerkungen – auch zur Steigerung der Erzeugung von
nachhaltigem Biomethan – gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des genannten Artikels
vorgebracht.2 Rumänien hat gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des genannten Artikels der
Kommission die zur Weiterverfolgung der Bemerkungen der Kommission
erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung gestellt und am
21. November 2022 eine überarbeitete Fassung seines GAP-Strategieplans 2023–2027
übermittelt.
(3) Der überarbeitete GAP-Strategieplan 2023–2027 wurde im Einklang mit den
Anforderungen an den Inhalt der GAP-Strategiepläne 2023–2027 gemäß den
1
ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.
2
Die Bemerkungen der Kommission wurden dem Mitgliedstaat am 12. Mai 2022 übermittelt. Sie wurden
unter https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/cap-
strategic-plans/obervation-letters_en veröffentlicht.
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Artikeln 107 bis 115 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anhang I der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission3 erarbeitet. Er wurde von
Rumänien unter Einbindung der Partner gemäß Artikel 106 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2021/2115 und in Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt.
(4) Der von Rumänien vorgeschlagene überarbeitete GAP-Strategieplan 2023–2027
entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 118 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2021/2115.
(5) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen
Parlaments und des Rates4 stellt dieser Beschluss in Bezug auf den ELER einen
Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EU,
Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates5 dar. Die für den
Finanzierungsbeschluss erforderlichen Angaben sind im GAP-Strategieplan 2023–
2027 enthalten, mit Ausnahme der Haushaltslinie, die in diesem Beschluss angegeben
ist. Aus Gründen der Transparenz werden in der Übersichtstabelle des GAP-
Strategieplans 2023–2027 gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2021/2115 die Gesamtbeteiligung des ELER für jede Interventionskategorie, die
jährliche ELER-Beteiligung und die maximale ELER-Beteiligung ausgewiesen, die
sich aus den angepassten Mittelzuweisungen nach den im Einklang mit Artikel 103 der
genannten Verordnung vorgenommenen Übertragungen im GAP-Strategieplan 2023–
2027 ergeben; die Übersichtstabelle sollte auch in die Anhänge dieses Beschlusses
aufgenommen werden. Die zusätzliche nationale Finanzierung für Interventionen zur
Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 146 der Verordnung
(EU) 2021/2115 sollte ebenfalls in die Anhänge dieses Beschlusses aufgenommen
werden.
(6) Aus Gründen der Transparenz und Klarheit sollten in diesem Beschluss auch alle
anderen Elemente neben den angepassten ELER-Mittelzuweisungen, die in der
Übersichtstabelle gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115
aufgeführt sind, zusammenfassend dargestellt werden, einschließlich der angepassten
Mittelzuweisungen für Direktzahlungen nach den Übertragungen, die im Einklang mit
Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absätze 5 und 6 und Artikel 103 der genannten
Verordnung im GAP-Strategieplan 2023–2027 angegeben sind und die die
Höchstmittelzuweisungen für Direktzahlungen darstellen.
(7) Gemäß Artikel 92 Absatz 2, Artikel 93 Absatz 3, Artikel 95 Absätze 3, 4 und 5,
Artikel 97 Absätze 10 und 11 sowie Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2021/2115 sollten die jeweiligen finanziellen Obergrenzen für LEADER,
Interventionen zu spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen, Junglandwirte,
3
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System
für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463).
4
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).
5
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen
(EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU)
Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses
Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom
30.7.2018, S. 1).
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Öko-Regelungen und Umverteilungseinkommensstützung von der Kommission gemäß
Artikel 118 der genannten Verordnung als eine im Unionsrecht festgelegte finanzielle
Obergrenze genehmigt werden. Daher sollten diese umgekehrten finanziellen
Obergrenzen in diesem Beschluss festgelegt werden.
(8) Dieser Beschluss sollte nicht für Informationen über die von Rumänien eingerichteten
Kontrollsysteme und Sanktionen und die Informationen in den Anhängen I bis IV des
GAP-Strategieplans 2023–2027 gelten. Er sollte auch nicht für staatliche Beihilfen im
Sinne der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) gelten, die nicht in den Anwendungsbereich von
Artikel 42 AEUV fallen und von der Kommission nicht nach den einschlägigen
Beihilfeverfahren genehmigt wurden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die endgültige Fassung des rumänischen GAP-Strategieplans 2023–2027, die der
Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2021/2289 am 21. November 2022 über das elektronische System für den sicheren
Informationsaustausch „SFC2021“ übermittelt wurde, wird genehmigt.
Die Genehmigung des GAP-Strategieplans 2023–2027 erstreckt sich weder auf die in
Artikel 113 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 und in den Anhängen I bis IV des
GAP-Strategieplans 2023–2027 genannten Informationen noch auf staatliche Beihilfen im
Sinne der Artikel 107, 108 und 109 AEUV, die nicht in den Anwendungsbereich von
Artikel 42 AEUV fallen.
Artikel 2
Die Übersichtstabelle der Mittelzuweisungen, einschließlich der angepassten
Mittelzuweisungen, auf die in Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115
verwiesen wird und die im GAP-Strategieplan 2023–2027 enthalten ist, findet sich in
Anhang I dieses Beschlusses.
Die Gesamtbeteiligung des ELER für jede Interventionskategorie des ELER ist in Anhang II
dieses Beschlusses dargestellt.
Die gemäß Artikel 92 Absatz 2, Artikel 93 Absatz 3, Artikel 95 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 97
Absätze 10 und 11 bzw. Artikel 98 Absatz 2 berechneten finanziellen Obergrenzen sind in
Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt.
Anhang IV dieses Beschlusses enthält eine Tabelle der zusätzlichen nationalen Finanzierung
gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Artikel 3
Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung wird aus Mitteln der Haushaltslinie 08 03 01 01
(Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP-
Strategiepläne) finanziert.
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Artikel 4
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 7.12.2022
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
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